AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Wolf Bavaria GmbH


§ 1 Geltungsbereich

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der folgenden. Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn wir abweichenden Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Gleichermaßen werden wir nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Bestellers unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.

2. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- oder Rechenfehler sind für uns gemäß den

gesetzlichen Bestimmungen nicht verbindlich. Der Käufer ist verpflichtet, uns über derartige

Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass wir diese korrigieren können.

3. Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot

nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung

(auch Fax oder E-Mail) annehmen oder ablehnen.

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Ergebnis von Datenverarbeitungsvorgängen

und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen der Vertragsanbahnung dem Besteller von uns

zugänglich gemacht werden, behalten wir uns das Eigentumsrecht, Urheberrecht und die

Rechte aus dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz vor. Sie sind nur für die Zwecke unseres

jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung, auch

nicht auszugsweise, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere

für solche schriftliche Unterlagen, die als „ vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer

Weitergabe an Dritte bedarf es unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Die

Unterlagen sind kostenfrei an uns zurückzusenden, wenn der Auftrag anderweitig vergeben

wird.

5. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsvermittler sind nicht befugt, von

dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende

Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären.


§ 3 Preise und Zahlungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ ab

Werk“. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.

Wir sind berechtigt, sofort die Erstattung verauslagter Frachten uns sonstigen Aufwendungen

zu verlangen. Verpackungen berechnen wir zum Selbstkostenpreis. Wir behalten uns das

Recht, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen,

insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen

eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vorgesehener Lieferung mindestens 4 Monate

liegen.

2. Der Besteller ist verpflichtet den Kaufpreis per Vorkasse zu zahlen. Sofern dies nicht

erfolgt ist, kommt er ohne weitere Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Evtl.

ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Ab Verzugseintritt sind wir

berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Falls wir in

der Lage sind einen höheren Verzögerungsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen

geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge

der Zahlungsverzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen

sofort fällig, wenn nicht der Verzugspartner nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten

hat.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nicht zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig

festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind, in keinem Fall aber mit an

ihn abgetretenen Ansprüchen. Rechte des Bestellers zur Zurückbehaltung der Zahlung bzw.

Erhebung von Einreden werden ausgeschlossen, es sei denn, dass wir aus demselben Vertragsverhältnis

entspringende Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzen

und keine angemessene Absicherung anbieten.

5. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen

zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden,

so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt

auf die Hauptleistungen anzurechnen, selbst wenn der Besteller etwas Anderes bestimmt. Bei

Vorliegen von Finanzierungshilfen erfolgt zunächst eine Verrechnung auf die Hauptleistung,

dann auf die Zinsen und Kosten.

6. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit

des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst, seine

Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

bekannt wird, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch

wenn wir Schecks angenommen haben. Wir können außerdem in diesem Fall Vorauszahlungen

und Sicherheitsleistung verlangen. Solange dies nicht erfüllt ist, sind wir zur Fortsetzung

der Leistung nicht verpflichtet. Das gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer

vorausgegangener Lieferung. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt, wenn ein

fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist. Bei Bekannt

werden der genannten Umstände bzw. der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist, in welcher der andere

Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder

Sicherheit zu leisten hat nach fruchtlosem Verstreichen der Frist berechtigt von allen Aufträgen

zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller die uns nachweislich entstandenen

Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche

wird hiervon nicht berührt.


§ 4 Beschaffenheit der Kaufsache

1. Die Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich aus den Prospekten, Katalogen und Bedienungsanleitungen.

Die genannten Angaben werden weder zugesichert, noch garantiert

2. Bei fehlerhaften Einbau sich die Beschaffenheit unserer Produkte negativ entwickeln.

Daher ist auf die Verlegeanleitung in jedem Fall zu beachten.

3. Handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Maßen, Abbildungen, Gewichten,

Farben und sonstigen Leistungsdaten sind zulässig.

4. Der Besteller ist vor Vertragsabschluss zu einem ausdrücklichen Hinweis an uns verpflichtet,

wenn die bestellte Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung

geeignet sein soll oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder

Umweltrisiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen

eingesetzt wird.


§ 5 Liefer- und Leistungszeit

1. Lieferfristen beginnen nicht vor Hereingabe evtl. von dem Besteller zu beschaffender

Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrages erforderlich sind, und vor Erhalt vereinbarter

Anzahlungen. Lieferungen erfolgen ab Werk. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn

die Sendung innerhalb der Frist versandfrei ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde oder

wenn sie unser Haus verlässt.

2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und

unverschuldeter Umstände, z. B. Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Betriebsstörungen

durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und –

maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten,

behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten), sind wir – soweit

wir durch die genannten Umstände unverschuldet einer rechtzeitigen Erfüllung unserer

Leistungspflicht gehindert sind berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der

Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Kunde ist

jedoch in jedem Fall berechtigt uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens

21 Tagen zu setzen, wenn wir den vereinbarten Liefertermin um mehr als 1 Woche überschreiten.

Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

3. Wir sind vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.

Teillieferungen und Rechnungen für funktionsfähige Einheiten sind zulässig.

4. Wird der Versand der Lieferung durch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten

haben, so sind wir berechtigt ein Lagergeld in Höhe von 1,5 % des Rechnungsbetrages für

jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren

Schaden nach. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt z. B. alle Ansprüche aus Verzugseintritt.

5. Wird eine vereinbarte Lieferfrist in Folge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist

der Besteller, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, unter Ausschluss

weiterer Ansprüche, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gem. § 5 Ziffer 2

berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies

gilt auch in den Fällen, in denen in § 5 Ziffer 2 genannten Fällen. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen,

wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet.

6. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger

Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern können

viel mehr die Liefergegenstände nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig

verkaufen.

§ 6 Gefahrübergang


1. Soweit keine Bringschuld vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald

die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks

Versendung unserer gewerblichen Niederlassung verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon,

ob wir mit werkseigenen Fahrzeugen den Transport ausführen oder fremde Fuhrunternehmen

einsetzen und unabhängig davon, ob wir die Versendungskosten tragen. Die Verladung

der Ware zählt zu den Pflichten des Bestellers. Klauseln wie „Lieferung frei…“ oder Klauseln

ähnlicher Art haben lediglich eine abweichen de Regelung der Transportkosten zur

Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungsregel.

2. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die

Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung der Ware auf den Besteller über.


§ 7 Haftung bei Mängeln

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach dem §

377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen

ist. Die offensichtlichen und bei ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine

solche bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist – erkennbaren und typischen

Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Der

Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm

gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer

Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung

schriftlich zu rügen. Erkennbare Transportschäden sind sofort spätestens innerhalb

von 5 Arbeitstagen (Mo. – Fr.) schriftlich zu melden. Bei Versäumnis der Rügefrist kommt

eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Durch Bearbeitung

eingegangener Reklamationen und Untersuchung der Ware verzichten wir nicht auf die

Geltendmachung verspäteter oder unvollständiger Mängelrüge.

2. Wir leisten keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche

Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation, unsachgemäßem Gebrauch, Brand,

Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit.

3. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung eines

Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Besteller bleibt vorbehalten

bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag

zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt vor, wenn 2 Nacherfüllungs

versuche fehlschlagen. Weitergehende Ansprüche insbesondere Aufwendungsersatz- oder

Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im

Rahmen der Regelung in § 8.

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Wolf Bavaria GmbH

4. Soweit der Besteller zur Geltendmachung von Rechten verpflichtet ist uns eine angemessene

Frist zur Erbringung unserer Leistung zu setzen, so ist die Frist nur dann angemessen,

wenn sie nicht kürzer als 20 Tage ist. Wir sind berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern,

wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßig hoch sind die

Kosten insbesondere dann, wenn die Gesamtaufwendungen zur Nacherfüllung höher liegen

als 30 % des Marktwertes der verkauften Ware. Die weiteren Rechte des Bestellers bleiben

unberührt.

5. Ist der Mangel nicht feststellbar, trägt der Besteller die Kosten für die Untersuchung.

6. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind

nicht abtretbar.

7. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Besteller ein Recht auf Rücktritt nicht zu, auch ist

er zur Annahme der Lieferung verpflichtet.

8. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 BGB bestehen nur

insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche

hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Besteller mit

einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns

gegenüber geltend zu machen. Gibt eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab,

sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Dies gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit

Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.

10. Wir haften im Regressweg nicht für Mängel, wenn sich die Mangelhaftigkeit aus Vereinbarung

über die Beschaffenheit der dem Endverbraucher überlassenen Sache ergibt, die mit

dem Endverbraucher getroffen wurden und die von den Vereinbarungen abweichen, die wir

mit unserem Vertragspartner getroffen haben. Maßgabe für die Frage, ob ein Mangel vorliegt,

ist also auch beim Lieferantenregress im Sinne der §§ 478, 479 BGB ausschließlich die

Beschaffenheitsvereinbarung, die wir mit dem Kunden getroffen haben.

11. Die Erleichterungen des Lieferantenregresses nach §§ 478, 479 BGB gelten nur, wenn

die an den Endverbraucher ausgelieferte Sache identisch ist mit der Sache, die wir an unseren

Kunden geliefert haben. §§ 478, 479 BGB gelten also nicht, wenn die von uns ausgelieferte

Sache verändert worden ist.

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§ 8 Schadensersatzansprüche

1. Soweit in diesen Bedingungen nicht anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz

wegen Verletzung vertraglicher, außervertraglicher und gesetzlicher Pflichten und für den

Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch

für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Falle

einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im

Falle der Haftung ersetzen wir unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grenzen den

nachgewiesenen Schaden des Bestellers in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt

und Schadenshöhe für uns bei Vertragsabschluss als Folge der Pflichtverletzung

voraussehbar und für den Besteller nicht abwendbar war.

2. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,

insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des

Bestellers. Ausgenommen von der vorstehenden Haftungsbegrenzung ist die Haftung für

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung mit der genannten Einschränkung gilt auch für

Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Verletzung von Nebenpflichten und

insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.

4. Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller nur bei erheblichen Pflichtverletzungen

durch uns verlangen.

5. Der Beweis für die Ursächlichkeit einer Werbung für die Kaufentscheidung liegt bei dem

Besteller. Beruft sich der Besteller auf eine Beschaffenheitsvereinbarung kraft öffentlicher

Äußerung oder Werbung durch uns, den Hersteller oder seinen Gehilfen, so obliegt dem

Besteller der Nachweis, dass diese Äußerung für die Kaufentscheidung ursächlich war. Der

Besteller muss beweisen, dass die verkaufte Ware zur Zeit des Gefahrübergangs mit einem

Mangel behaftet war. Ist der Besteller Verbraucher, so gilt diese Regelung nicht. Vielmehr

wird innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang vermutet, dass die Ware bereits bei

Gefahr übergang mangelhaft war.

6. Garantien oder Eigenschaftszusicherungen sind von uns in keiner Weise übernommen

worden.

7. Ist Gegenstand des Vertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt

sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln. Eine von einem

Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum

geht erst dann auf den Besteller über, wenn wir wegen aller unserer Forderungen aus der

Geschäftsverbindung sowie solcher, die im Zusammenhang mit dem Kaufobjekt stehen,

befriedigt worden sind. Dies erfasst sämtliche Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund,

einschließlich der künftig entstehen den oder bedingten Forderungen, auch aus

gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im Rahmen der Geschäftsverbindungen.

Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und ausreichend zum

Neuwert zu versichern. SofernWartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der

Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand, an dem wir uns das Eigentum vorbehalten

haben, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung, sowie Beschlagnahmung

und sonstige Verfügung durch Dritte, hat er uns unverzüglich davon in Kenntnis zu

setzen. Der Besteller hat in einem solchen Fall uns die zur Wahrnehmung unserer Rechte

notwendige Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich werdende Interventionen gehen zu

Lasten des Bestellers. Bei Zahlungseinstellung hat der Besteller uns außerdem die vorhandene

Ware anzuzeigen.

4. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir (unbeschadet der Aufrechterhaltung

des Vertrages) berechtigt, die Ware sofort, d.h. ohne Rücksicht vom Vertrag,

zurückzuverlangen. Der Besteller ist verpflichtet die Ware herauszugeben. Wenn wir den

Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn

wir dies auch ausdrücklich schriftlich erklären.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für

uns vorgenommen. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Vermischung setzt

sich das Vorbehaltseigentum an der bearbeiteten oder vermischten Ware fort. Wird die

Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar

vermengt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswertes

der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur

Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als

Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen

Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und

ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig

Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. In den vorbezeichneten Fällen tritt der

Besteller uns schon jetzt seine Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder

vermengten Ware ab. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller den verarbeiteten,

verbun denen oder vermischten Gegenstand für uns verwahrt. Für die durch Verarbeitung,

Verwendung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für

Vorbehaltsware.

6. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu

verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber im Verzug, hat die

Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

beantragt. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer

oder Dritte erwachsenden Forderungen mit allen Rechten in voller Höhe an uns ab. Wir

nehmen diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung/

Verbindung zusammen mit nicht dem Besteller gehörender Ware veräußert, so tritt er

schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes

der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen

diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach

Abtretung ermächtigt. Unsere Möglichkeit, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt

hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange

der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt,

nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit

und Kreditwürdigkeit des Bestellers bestehen. Zur anderweitigen Abtretung der

Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt.

7. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren

Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen

Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eventuell von Drittkäufer

gegebene Wechsel sind auf uns zu übertragen.

8. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den

Kunden um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe

der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls wir im gegenseitigen Einverständnis Ware

zurücknehmen, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen Zeitwertes.


§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Verjährungshemmung

1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter

Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist bei Lieferungen,

auch bei frachtfreien Lieferungen, bei Zahlungen u. a. unser Geschäftssitz.

3. Gerichtsstand, auch bei Wechsel- oder Scheckklagen ist unser Geschäftssitz, falls der

Besteller Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der gleiche

Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder

nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland

verlegt. In jedem Fall können wir den Besteller auch an seinem Sitz verklagen.

4. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung

auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgesetzt

werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall

unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.


§ 11 Gewerbliche Schutzrechte

1. Haben wir nach Zeichnung, Modellen, Mustern oder unter Verpfändung von beigestellten

Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im

Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller auf

alle uns bekannten Rechte hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen

und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder

Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt,

so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage

durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die

Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden

auf Wunsch zurückgesandt, sonst sind wir berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebotes

zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung

Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig

vorher zu informieren.

3. Uns stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs-

und Verwenderrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag

gestatteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, Zeichnungen und dem Liefergegenstand

zu.


§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so

wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht

berührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die

dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.